Sicherheit von U-Booten vor Kollisionen unter Wasser
Impressum [Lemcke]   [DSS-Home] 15.04.2001

Dresdener Studiengemeinschaft SICHERHEITSPOLITIK  e.V.  (DSS)




Egbert Lemcke:   Unter Wasser mit offenem Visier


  • Einführung des Autors   [>>>]
  • W. Tjomnij: Unter Wasser mit offenem Visier
    (Auszugsweise Übersetzung des Artikels: E. Lemcke)  [>>>]
  • Waleri Aleksin: Wie können Kollisionen von U-Booten verhindert werden?
    Die russische Seite brachte ihre Vorschläge dazu bereits im Jahre 1992 ein
    (Übersetzung: E. Lemcke)  [>>>]
  • Abkommen über die Verhinderung von Zwischenfällen mit U-Booten (Projekt der russischen Seite) (Übersetzung: E. Lemcke)   [>>>]
  • Abb.: Projekt "Sicherheits- und Vertrauenszonen"    [>>>]

Egbert Lemcke

Unter Wasser mit offenem Visier

Под водой с открытым забралом

Unter diesem Titel berichtet W. Tjomnij über das Projekt eines "Abkommen(s) zwischen den Regierungen der USA und Rußlands über die Sicherheit des Fahrens von U-Booten außerhalb der Territorialgewässer". Dieses Projekt ist nicht neu, sondern entspricht dem russischen Vorschlag an die USA aus dem Jahre 1992. Die damaligen Verhandlungen endeten mit einer Ablehnung von Seiten der USA im Jahre 1995. Erstmals veröffentlicht wurde dieses Abkommensprojekt in der "Nesawisimaja Gaseta" vom 05.10.2000. Seit dem Untergang der "Kursk" wird diese brisante seerechtliche und militär-politische Problematik in der russischen militärischen Fachpresse und Öffentlichkeit intensiv erörtert. Federführend in dieser Auseinandersetzung ist der Konteradmiral der Reserve, Waleri Iwanowitsch Aleksin. Dieser Tage nun hat Aleksin das Projekt der Staatsduma vorgelegt, um von den Parlamentariern Unterstützung zu erhalten. Der Autor W. Tjomnij spricht davon, daß man die Initiative des Admirals durchaus als globale Friedensinitiative betrachten könne, die jedoch leider aus einer Position der Schwäche der russischen Seekriegsflotte hervorgebracht werde.

[EL, 12.03.01]

Ausführlicher:
Quelle: Wladimir Tjomnij, GRANI.RU: Досье: http://www.grani.ru/kursk/articles/enemysub/
12.03.2001
Quelle: Waleri Aleksin, Kak predotwratitch stolknowenija pogwodnich lodok,
Nesawisimaja Gaseta, 05.10.2000



[Artikel von Aleksin]   [Abkommen (Entwurf)]   [Seitenanfang]   [Verz Militär: Teile, Technik]   [InfoRuSS]

 
Auszugsweise Übersetzung: E. Lemcke

Quelle: GRANI.RU: Досье: http://www.grani.ru/kursk/articles/enemysub/

Unter Wasser mit offenem Visier
Wladimir Tjomnij

In die Staatsduma der RF gelangte das Projekt eines "Abkommen(s) zwischen den Regierungen der USA und Rußlands über die Sicherheit des Fahrens von U-Booten außerhalb der Territorialgewässer". Der Autor, Konteradmiral Aleksin, versucht, sich die Unterstützung der Parlamentarier dafür zu sichern, das Problem des korrekten Verhaltens von U-Booten auf den Marschrouten des Gefechtsdienstes vom toten Punkt zu bewegen. Die Idee des Admirals läßt sich somit in eine Reihe stellen mit globalen Friedensinitiativen.

Das Problem der navigatorischen Sicherheit der Unterwasserfahrt spitzte sich zu mit dem Aufkommen von U-Booten mit Atomantrieb. Der autonome Einsatz der Atom-U-Boote, ihre taktisch-technischen Daten machten es möglich, den Gefechtsdienst in die Küstennähe des wahrscheinlichen Gegners zu tragen, ja bisweilen bis an den Rand der Territorialgewässer selbst. Die Entwicklung der Hydroakustik und anderer Systeme der Verfolgung von U-Booten führte dazu, daß die U-Boot-Kommandanten sich mitunter auf ein riskantes Manövrieren einließen, um den Kontakt zum fremden Schiff nicht zu verlieren. Unter Friedensbedingungen kommt ein solcher Kontakt einem gewonnenen Angriff gleich, natürlich relativ gesehen. Doch waren die Ergebnisse derartiger von «Autonomen» erbrachten Kontakte keineswegs nur relativ. [ ...]
Mit einem Wort, der Sinn des Unterwasserdienstes bestand und besteht darin, nicht gesehen und gehört zu werden, doch selbst alles im Umfeld von 360 Grad zu erfassen.

Natürlich, jeder Versuch, die Unterwassserkreuzungen irgendwie zu «beleuchten», traf bei den Kommandos der Seestreitkräfte sowohl der USA, als auch der Sowjetunion und jetzt Rußlands (und gerade diese Länder gefährden sich häufiger als andere gegenseitig bei leidenschaftlichen Unterwasserjagden) auf aktiven Widerstand. Dies ist übrigens völlig erklärlich. Wurde doch vorgeschlagen, das Allerheiligste preiszugeben - die Gedecktheit des Einsatzes.

Atom-U-Boote mit einem Kernarsenal an Bord haben nur dann Bedeutung, wenn ihre Raketen unerwartet zum Einsatz gelangen. Ein entdecktes U-Boot ist ein totes U-Boot. So ist das Axiom der U-Boot-Fahrer.

Wenn ein U-Boot sich auf Gefechtsdienst hinausstiehlt, erstarrt es bei der kleinsten Gefahr, durch fremde UAW-Kräfte aufgefaßt zu werden.. Ganz zu schweigen von der Gefahr, auf ausländische Kollegen auf derselben Marschroute zu treffen und sie dann am eigenen «Schwanz» hinterherzuziehen. Koordinaten, Kurszeiten, Frequenzen, Nachrichtenregime - das sind hochgeheime Informationen. Und wenn Waleri Aleksin, der bis zum heutigen Tag angesehendste Navigationsspezialist der Seekriegsflotte, in seinem Projekt ein Abkommen darüber vorschlägt, sich gegenseitig in einer Frist nicht unter 5 Tagen über das Passieren bestimmter Koordinaten in Kenntnis zu setzen, so sehe ich das entstellte nervöse Zucken der amerikanischen und russischen U-Boot-Kommandanten direkt vor Augen. Schwer sich vorzustellen, diese dazu zu bewegen, nicht in Tiefe, Geschwindigkeit zu manövrieren, und vor allem, «auf die gedeckte Begleitung» (eines Fremden) zu verzichten».

Und letztlich, der tiefste Eingriff - das Austauschen von Sendungen (mittels hydroakustischer Signale) auf vorher vereinbarten Frequenzen. Sagen wir also, eine «Los Angeles» faßt in den ozanischen Weiten einen «Akula» auf und signalisiert diesem: hier ist meine Position, die Distanz zwischen uns beträgt so und soviel, halten sie sich fern von mir. Dasselbe beim Auftauchen - zuerst die Information über den gesamten Horizont, danach zehn Minuten Pause, und erst dann kann man zur Aufnahme der Nachrichtenverbindung in Position gehen, also auf Periskoplage oder vollständig auftauchen.

Der Autor des Abkommensprojektes führt den Begriff «Sicherheits- und Vertrauenszone» ein, also ein Gebiet außerhalb der Territorialgewässer, in denen U-Boote Aufgaben der Gefechtsausbildung ausführen. Gerade in diesen Zonen wird den U-Bootfahrern beider Länder vorgeschlagen, diesen Regeln zu folgen. [ ...]

Wenn es bei dem, was Aleksin vorschlägt, auch hauptsächlich um navigatorische Regeln geht, so sind es doch vom Wesen her Vorschläge auf einem Abrüstungsniveau. Und dies in einem Maßstab, von dem die Architekten aller Verträge zu den strategischen Angriffswaffen nicht einmal träumten. Selbst der Verzicht auf nur einen Bruchteil der Geheimnisse des U-Boot-Einsatzes würde die Atom-U-Boote zu einem ebenso berechenbaren Ziel machen, wie auch die landgestützten Raketenanlagen. Vereinfacht gesagt brauchten die Seeleute dann nicht mehr auf die Meere auszuweichen, sondern könnten an der Pier liegen bleiben um faktisch wie eine Startbasis auf den Zeitpunkt «X» zu warten. Übrigens haben die russischen Seeleute diese Variante bereits erprobt. Jedoch nicht, weil es ihnen so gut geht, sondern aus Mangel an Treibstoff für Fernfahrten. In diesem Sinne kommt das Abkommen Aleksins zweifellos vor allem einer Flotte entgegen, die wenig zur See fährt. Darum fällt es nicht schwer, die Reaktion der amerikanischen Seite auf diese Friedensinitiative vorherzusagen.

Bei allen dabei bestehenden Problemen bleibt die Frage der Sicherheit des U-Boot-Einsatzes höchst aktuell. Nach dem Untergang der «Kursk» begann man darüber erneut nachzudenken. Offizielle Ergebnisse zu den Ursachen der Katastrophe hat die Regierungskommission bisher nicht veröffentlicht. Doch ist in jedem Falle offensichtlich, daß die Notwendigkeit einheitlicher navigatorischer Sicherheitsregeln in den ozeanischen Tiefen (nicht nur mit den USA, sondern mit allen Ländern, die über eine U-Boot-Flotte verfügen) nicht nur herangereift, sondern überfällig ist. Die gesamte Frage besteht darin, ob die Welt für ein derartiges Niveau an Vertrauen reif ist. Bei aller friedliebenden Rhetorik, die nach dem Zerfall der Sowjetunion internationale Foren erfüllt, wurde und wird die strategische U-Boot-Flotte als eine der grundlegenden Kräfte der Abschreckung und im Kriegsfalle als Hauptwaffe der atomaren Triade der Vergeltung angesehen. Die Aktivität der amerikanischen und insgesamt der NATO-U-Boote auf den Zufahrtwegen der Marinebasen der Nord- und Pazifikflotte ist eine Reaktion auf die Schwäche der russischen Seekriegsflotte. Zu erwarten, daß eine starke Flotte sich aus dem Gefühl der Solidarität auf das Niveau einer schwächeren zugrunderichtet, ist naiv. Ebenso naiv ist es, darauf zu hoffen, daß irgendwer aus Übersee ein Abkommen unterzeichnet, das die Chancen von starker und schwacher Flotte gegenseitig angleicht.

Aleksin hat zweifellos Recht, eine Vereinbarung ist irgendwie erforderlich. Sei es über minimale Schritte der Sicherheit. Doch, damit das Werk des Admirals Aleksin von beiden Seiten gefordert wird, muß der Seekriegsflotte Rußlands vor allem eine neue Qualität gegeben - muß die frühere Achtung in der Welt ihr gegenüber wieder hergestellt werden.

[Übersetzung: EL / 12.03.2001]

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Übersetzung: Egbert Lemcke (15.03.2001)

Wie können Kollisionen von U-Booten verhindert werden?

Die russische Seite brachte ihre Vorschläge dazu bereits im Jahre 1992 ein.

Waleri Aleksin

Über den Autor: Waleri Iwanowitsch Aleksin – Konteradmiral der Reserve, war von 1986 – 1998 Hauptnavigationsoffizier der Seestreitkräfte der UdSSR und der Russischen Föderation, Kandidat der Militärwissenschaften, Professor der militärwissenschaftlichen Akademie

[ ...]

In der "NG" (№ 172/2000) haben wir darauf verwiesen, daß es keine Regeln gibt, die einen Ordnungsrahmen für das Handeln der Kommandanten der U-Boote verschiedener Staaten zur Gewährleistung der Sicherheit bei Fahrt und Manöver in Unterwasserlage in den Gewässern des offenen Meeres (in allen Aquatorien der Weltozeane außerhalb der Territorialgewässer der Staaten) setzt. Das seit 1972 zwischen den Regierungen der UdSSR (RF) und den USA bestehene Abkommen zur Verhinderung von Zwischenfällen zwischen Schiffen und Flugzeugen der Seekriegsflotte der RF und den Seestreitkräften der USA auf hoher See und dem darüberliegenden Luftraum berührt nicht die Fragen der Gewährleistung von Sicherheit bei Unterwasserfahrt von U-Booten.

Angesichts der besonderen Gefahr der Kollision von U-Booten verschiedener Staaten bei Unterwasserfahrt wurde durch die russische Seite bereits im Mai 1992 das Projekt eines «Abkommen(s) zwischen der Regierung der RF und der Regierung der USA über die Sicherheit des Fahrens von U-Booten außerhalb der Territorialgewässser» erarbeitet. Aus unterschiedlichen Gründen distanzierten sich die Amerikaner im Verlaufe der Stabsgespräche zwischen der Seekriegsflotte der RF und den Seestreitkräften der USA bis zum Jahre 1995 von der Unterzeichnung des Dokumentes.

Doch ein Abkommen benötigt nicht nur die Seekriegsflotte. Atom-U-Boote und ihre Besatzungen sind ein nationales Gut. Deshalb ist es im Sinne einer positiven Lösung dieses internationalen Rechtsproblems erforderlich, daß sich der Oberkommandierende – der Präsident der RF Wladimir Putin an den Präsidenten der USA und den Premierminister Großbritaniens wendet, an die Repräsentanten beider Kammern des Föderationsrates der RF, das Außenministerium, das Verteidigungsministerium, die Seekriegsflotte der RF an ihre Kollegen in diesen Ländern mit dem Vorschlag, diese Gespräche zu erneuern und auf gegenseitiger Grundlage ein Abkommen mit der Regierung der RF über die Verhinderung von Zwischenfällen mit U-Booten im getauchten Zustande vorzubereiten und zu unterzeichnen.

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Es folgt der Text des gegenseitigen Abkommens, der bisher in der offenen Presse nicht publiziert wurde. Dem Text des Abkommens sind Kommentare beigefügt, die ihn für einen breiten Leserkreis verständlich machen.

Projekt der Russischen Seite (Проект Российской Стороны)

ABKOMMEN

zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die sichere Fahrt von U-Booten außerhalb der Territorialgewässer der Regierung der RF und der Regierung der USA, nachfolgend als Seiten bezeichnet, darauf gerichtet, die Sicherheit der Fahrt ihrer U-Boote außerhalb der Grenzen ihrer Territorialgewässer zu gewährleisten, ausgehend von den Zielen und Prinzipien, die in der Charta der russisch-amerikanischen Partnerschaft und Freundschaft, die am 17.06.1992 unterzeichnet wurde, sich leiten lassend von allgemeinanerkannten Prinzipien und Normen internationalen Rechts, wie auch dem Abkommen zwischen der Regierung der UdSSR und der Regierung der USA über die Verhinderung von Zwischenfällen auf hoher See und dem darüber befindlichen Luftraum von 1972 und dem Abkommen zwischen der Regierung der UdSSR und der Regierung der USA über die Vermeidung von gefährlichen militärischen Handlungen von 1989, Nachfolgendes vereinbarend:

Artikel 1

Zum Zwecke eines tatsächlichen Abkommens werden folgende Begriffe definiert:

1.  "U-Boot" ("подводная лодка") – ein Kampfschiff, das den Seestreitkräften der Seiten angehört, das in der Lage ist zu tauchen und lange Zeit in Unterwasserlage zu handeln, welches, sofern dies technisch möglich ist, äußere Erkennungszeichen führt, die eine nationale Unterscheidung von Kampfschiffen ermöglicht, das sich unter dem Kommando eines Offiziers befindet, der sich im Staatsdienste befindet, dessen Name in der Liste der Seestreitkräfte verzeichnet ist, sowie über eine Besatzung verfügt, die der regulären militärischen Disziplin unterliegt.
2.  "Personal" ("персонал") – Militärdiensttuende oder den Seestreitkräften der Seiten Dienende, die sich an Bord des U-Bootes befinden.
3.  "Ausrüstung" ("оборудование") – Ausrüstung, Bewaffnung und Militärtechnik, die sich an Bord des U-Bootes befindet oder durch dieses geschleppt wird.
4.  "Unterwasserlage" ("подводное положение") – der getauchte Zustand des U-Bootes, in dem es nicht in der Lage ist, seine äußeren Erkennungszeichen zu zeigen oder Flaggen-, Schall- oder Lichtsignale zu geben, bei dem keine Ausrüstungsteile über die Wasseroberfläche hinausragen, die visuell oder durch Funkmeßbeobachtung aufgefaßt werden, und mit dem keine Funkverbindung über UKW oder KW aufgenommen werden kann.
5.  "Auftauchen" ("всплытие") – Manöver des U-Bootes, bei dem es aus der Unterwasserlage in die Überwasserlage wechselt.
6.  "Überwasserlage" ("надводное положение") – die Lage eines U-Bootes, bei der alle Zisternen des Hauptballastes vollständig oder teilweise ausgeblasen sind, der Gefechtsturm sich über Wasser befindet und das U-Boot in der Lage ist, seine äußeren Erkennungszeichen zu zeigen, Flaggen-, Schall- oder Lichtsignale zu geben und in Funkkontakt über den UKW- oder KW-Bereich zu treten.
7.  "Havarieauftauchen" ("аварийное всплытие") – ein Auftauchen, das durch ein U-Boot bei gleichzeitigem Ausblasen der Zisternen des Hauptballastes mittels Hochdruckluft vollzogen wird, um in kürzester Frist in die Überwasserlage zu gelangen mit dem Ziel der Gewährleistung des Kampfes um die Lebensfähigkeit.
8.  "Übungsgebiet der Gefechtsausbildung" ("район полигонов боевой подготовки") – ein konkret bezeichnetes Gebiet außerhalb der Territorialgewässser und des darüber befindlichen Luftraumes, das zur Erarbeitung von Maßnahmen der Gefechtsausbildung von U-Booten, den mit diesen zusammenwirkenden Überwasserschiffen und Luftstreitkräften bestimmt ist und dies auch unter Einsatz von Gefechtsraketen, Artillerie-, Torpedo- und Minenbewaffnung sowie von Bombenabwürfen.
9.  "Sicherheits- und Vertrauenszone" ("зона безопасности и доверия") – ein auf beiden Seiten konkret bezeichnetes Gebiet außerhalb der jeweiligen Territorialgewässer, einschließlich der Übungsgebiete zur Gefechtsausbildung, in denen ein angekündigtes Handeln von U-Booten der anderen Seite erfolgt.

Artikel 2

Das vorliegende Abkommen bezieht sich auf die U-Boote der Seiten, die außerhalb der Grenzen der Territorialgewässser in den Zonen der Sicherheit und des Vertrauens handeln.

Die Grenzen dieser Zonen, sowie die zu ihnen gehörigen Poligone der Gefechtsausbildung sind in den Anlagen dieses Abkommens verzeichnet, die untrennbarer Bestandteil dieses Abkommens sind.

Artikel 3

In den Sicherheits- und Vertrauenszonen jeder der Seiten wird zur Vermeidung von Zwischenfällen unter Wasser durch die vorab geplante Handlung der U-Boote der anderen Seite ein System der Benachrichtigung angewandt.

Die Seite, welche eine Handlung ihrer U-Boote innerhalb der Grenzen der Sicherheits- und Vertrauenszone der anderen Seite plant, benachrichtigt diese über Zeit und Ort des Einlaufens ihrer U-Boote in diese Zone, sowie das Verlassen dieser, über den Generalkurs und über die Breite des Bewegungsstreifens (ширина полосы движения).

Eine solche Benachrichtigung wird nicht später übermittelt als 5 Tage vor dem geplanten Datum des Einlaufens von U-Booten der anderen Seite in die Sicherheits- und Vertrauenszone der Gegenseite.

Artikel 4

Während des Aufenthalts von U-Booten jeder der Seiten in den Sicherheits- und Vertrauenszonen ist von den Kommandanten solcher U-Boote gefordert:

a) alle in ihrer Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, die die Möglichkeit von Zwischenfällen mit den U-Booten der anderen Seite ausschließen, die ihrem Personal und ihrer Ausrüstung eine Schädigung zufügen kann;
b) gedeckte Begleitung oder andere Manöver zu unterlassen, soweit dies mit einer Annäherung an das U-Boot der anderen Seite auf eine Distanz verbunden ist, die die Sicherheit ihres Handelns nicht mehr garantiert, in der Regel auf eine Distanz nicht unter 30 kbl;
c) keine Immitationen von U-Boot-Abwehrattacken durchzuführen;
d) keine Störungen der hydroakustischen Beobachtungsmittel zu veranlassen;
e) auf das Fahren mit erhöhten Geschwindigkeiten, die die Möglichkeiten der Mittel zur Unterwasserbeobachtung einschränken, zu verzichten;
f) die Erhöhung der Fahrtgeschwindigkeit des U-Bootes nach einer Kursänderung auf Gegenkurs oder annähernd diesem zu vermeiden;
g) soweit dies möglich ist, sich während des Aufenthaltes in der Sicherheits- und Vertrauenszone der anderen Seite an eine Tauchtiefe von 100 m zu halten, sowie an eine Tiefe von 50 m während des Aufenthaltes in der analogen Zone der eigenen Seite;
h) beim Auffassen eines U-Bootes der anderen Seite in der Zone der Poligone der Gefechtsausbildung dieser Seite ist zu beachten, daß sich in demselben Gebiet ein anderes U-Boot der küstennahen Seite auf einer anderen Tauchtiefe befinden kann und der Aufenthalt von dritten U-Booten in diesem Gebiet außerordentlich gefährlich ist.

Artikel 5

1.  Im Falle einer unbeabsichtigten Annäherung oder eines plötzlichen Auffassens eines U-Bootes der einen Seite durch ein U-Boot der anderen Seite erfolgt mit dem Ziel der Herstellung des hydroakustischen Kontaktes die Abgabe von nicht weniger als drei hydroakustischen Signalen (Sendungen) in Richtung des aufgefassten U-Bootes im Regime der Distanzmessung auf den Frequenzen 2,3 – 7,0 kHz zu ihrer gegenseitigen Orientierung und für ein anschließendes Manöver mit dem Ziel der Entfernung auf eine sichere Distanz.
2.  Bei instabilem hydroakustischen Kontakt mit dem aufgefassten U-Boot der anderen Seite oder bei Kontaktverlust, sowie gleichfalls dann, wenn keine Gewißheit darüber besteht, daß ein Manöver mit dem Ziel der Wiederherstellung eines solchen Kontaktes gefahrlos ist, verzichtet das auffassende U-Boot, sofern möglich auf eine Bewegung in Richtung des hydroakustischen Kontaktverlustes.
3.  Beim Manövrieren im getauchten Zustand ist es notwendig, das Schneiden des Kurses vor dem Bug eines anderen U-Bootes, das Unterlaufen oder Überlaufen dieses zu vermeiden. Ebenso ist es zu vermeiden, gleichzeitig Kurs und Tauchtiefe zu ändern.

Artikel 6

1.  Bei Notwendigkeit eines Havarieauftauchens unter Bedingungen der Annäherung mit einem U-Boot der anderen Seite führt das U-Boot, welches ein solches Auftauchen ausführt, vor dessen Beginn nicht weniger als fünf hydroakustische Sigale (Sendungen) im Regime der Distanzmessung auf den Frequenzen von 2,3 – 7,0 kHz über den gesamten Horizont aus, und beginnt, sofern möglich, das Auftauchen nicht früher als 10 Minuten nach Beendigung des Sendens der oben genannten Signale (Sendungen).
2.  Beim Auftauchen müssen sich die Kommandanten von der Sicherheit des Manövers überzeugen und dafür alle vorhandenen Mittel der Beobachtung der Über- und Unterwassersituation nutzen.
3.  Nach dem Auftauchen in die Überwasserlage stellt das U-Boot Funkverbindung mit den Schiffen der anderen Seite auf den Frequenzen 156,8 MHz oder 2182,0 kHz her und handelt in Übereinstimmung mit den Forderungen des Artikel 5 und der Anlage 1 des Abkommens zwischen der Regierung der UdSSR und der Regierung der USA zur Verhütung von gefährlichem militärischen Handeln mit dem Ziel der Beseitigung der Folgen einer Havariesituation.
4.  Die im Punkt 1 der vorliegenden Artikels dargelegte Handlungsabfolge kommt auch in jenen Fällen zur Anwendung, wenn es sich um eine Kollision zwischen U-Booten der Seiten handelt oder um einen anderen Zwischenfall, im Ergebnis dessen ein Havarieauftauchen erforderlich wird.

Die Seiten werden zur Regelung der aufgetretenen Zwischenfälle mit U-Booten in Übereinstimmung mit den Forderungen der Artikel 3, 4, 5, 6, 7, 8 und den Anlagen I und II des unten genannten Abkommens über die Verhütung von gefährlichem militärischen Handeln zusammenwirken.

Artikel 7

Die Seiten werden in Erfahrungsaustausch treten und auf dem Gebiet der Vervollkommnung der Ausbildung der Kommandanten und Besatzungen von U-Booten und in anderen Richtungen, die mit der Gewährleistung ihres sicheren Fahrens und der Herausbildung von Fertigkeiten bei der Hilfeleistung in Havariesituationen im Zusammenhang stehen, zusammenarbeiten.

Bedingungen und Formen einer solchen Zusammenarbeit werden durch ein gesondertes Protokoll über die Zusammenarbeit der Seekriegsflotte der RF und den Seestreitkräften der USA in der Ausbildung von Kommandanten und Besatzungen von U-Booten bestimmt, das untrennbarer Bestandteil des vorliegenden Abkommens ist.

Artikel 8

Jede der Seiten gewährleistet über das eingerichtete System der navigatorischen Mitteilungen und Ankündigungen für Seefahrer in einem Zeitraum von in der Regel nicht unter 3 – 5 Tagen die Benachrichtigung über Handlungen im Unterwasserbereich oder aus diesem heraus, oder aus dem Luftraum über diesem, welche eine Gefahr für die Seefahrt oder die Luftnavigation in den Sicherheits- und Vertrauenszonen darstellen.

Artikel 9

Die Seiten werden Informationen austauschen, die Fragen der Gewährleistung der Sicherheit des Fahrens von U-Booten in der Unterwasserlage berühren, einschließlich der Information über Zwischenfälle mit den U-Booten der Seiten.

Die Seekriegsflotte der RF wird solche Informationen über den Seekriegsattache' oder einen anderen Militärattaché bei der Botschaft der USA in Rußland übermitteln, die Seestreitkräfte der USA werden solche Informationen über den Seekriegs- oder einen anderen Militärattache' bei der Botschaft der RF in den USA übermitteln.

Artikel 10

Nicht später als ein Jahr nach dem Tage der Unterzeichnung des Abkommens treffen sich die Seiten zur Überprüfung seiner Realisierung, zur Erörterung von Wege zur Erhöhung der Sicherheit des Fahrens von U-Booten, sowie gleichfalls zur Behandlung konkreter Probleme, die mit der Organisation des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit bei der Ausbildung von Kommandanten und Besatzungen von U-Booten und in anderen Richtungen im Zusammenhang stehen, entsprechend des Protokolls, auf das im Artikel 7 des vorliegenden Abkommens verwiesen ist.

Im Anschluß werden derartige Konsultationen alljährlich oder öfter auf Ersuchen einer der Seiten stattfinden.

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Es wird in Kraft bleiben bis zum Ablauf von 6 Monaten, nachdem eine der Seiten schriftlich seine Absicht mitteilt, seine Wirksamkeit zu beenden.

Ausgeführt im ............ «....» ...........2001 in 2 Exemplaren, jedes in russischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen gültig sind.

Für die Regierung der RF ...................

Für die Regierung der USA ...................

 







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Protokoll

Über Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit der Seekriegsflotte der Russischen Föderation und den Seestreitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika zur Gewährleistung der Sicherheit des Fahrens von U-Booten.



1.  Die im Artikel 7 des Abkommens zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vorgesehenen Austausch und Zusammenarbeit zwischen der Seekriegsflotte der RF und den Seestreitkräften der USA werden in folgenden Grundrichtungen umgesetzt:


  • Methodik der Ausbildung von Kommandanten und Besatzungen auf dem Gebiet der Gewährleistung ihrer Sicherheit des Fahrens im getauchten Zustande;
  • Hilfeleistung gegenüber der Besatzung eines havarierten U-Bootes;
  • Durchführung gemeinsamer Übungen der U-Boote der Seekriegsflotte der RF und der Seestreitkräfte der USA mit Erarbeitung von Operationen zum Tauchen, Auftauchen, Orientieren und dem Manövrieren unter kontrollierten Bedingungen im getauchten Zustande, sowie gleichfalls der Nutzung von Funkverbindungen im UKW- und KW-Bereich in Überwasserlage.
2.  Die im Artikel 1 dieses Protokolls erwähnten Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit zwischen der Seekriegsflotte der RF und den Seestreitkräften der USA wird in den folgenden Formen realisiert:
  • Informationsaustausch;
  • Entsenden von Delegationen;
  • Durchführung spezieller Seminare und Arbeitstreffen;
  • Herstellung von Kontakten zwischen militärischen Lehreinrichtungen;
  • Ausarbeitung von praktischen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit des Fahrens von U-Booten und Hilfeleistung in Havariesituationen im Verlaufe gemeinsamer Übungen.

Die Seekriegsflotte der RF und die Seestreitkräfte der USA werden die Sicherheit von Informationen gewährleisten, die im Prozesse des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit erlangt wurden, werden das abgestimmte Niveau der Geheimhaltung beachten.
Die Weitergabe solcher Informationen an eine dritte Seite wird nur nach gegenseitigem Einverständnis erfolgen.
Die Ausgaben, die mit dem Aufenthalt von Delegationen, Gruppen von Spezialisten und Dienstreisenden entstehen, übernimmt die empfangende Seite, Transportausgaben die entsendende Seite.
In alljährlichen Konsultationen, wie sie im Artikel 10 des Abkommens zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Sicherheit des Fahrens von U-Booten außerhalb der Territorialgewässer vorgesehen sind, werden konkrete Maßnahmen zur Realisierung des bestehendes Protokolls und zur Ausweitung der Formen des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit zum Ziele der Erhöhung der Sicherheit des Fahrens von U-Booten abgestimmt.

***

Der Text des Abkommens ist aus verständlichen Gründen spezifisch, darum entschlüsseln wir einige Terminologien.

Zur Gewährleistung der Sicherheit des Fahrens von U-Booten im getauchten Zustand gibt es Maßnahmen der Sicherheit, die in allen nationalen Seestreitkräften bestehen. In der Seekriegsflotte der RF sehen diese bei U-Booten, die Aufgaben in einem Seegebiet (oder einem Poligon der Gefechtsausbildung) durchführen, Einschränkungen der Handlungen nach Position (geografische Koordinaten), Zeit und Tauchtiefe vor. Das heißt, die U-Boote besetzen und verlassen das ihnen zugewiesene (und durch bestimmte Koordinaten begrenzte) Gebiet auf bestimmten Positionen, zu unterschiedlichen Zeiten und handeln in der jeweils für jedes von ihnen zugewiesenen Tiefenebene. Im Falle der Notwendigkeit eines Havarieauftauchens durch dasjenige, welches sich in einer oberen Ebene befindet, wird das vereinbarte Signal mittels aktivem Impuls mit dem hydroakustischen Komplex (ГАК) abgegeben und es taucht in kürzester Frist an der Position auf, wo die Havarie geschah.

Wenn das Havarieauftauchen bei einem Atom-U-Boot (АПЛ) notwendig wird, das in einer unteren Tiefenebene handelt, so gibt dieses eine Reihe von Impulsen im Regime der Distanzmessung (aktiver Impuls mit dem Hydroakustischen Komplex (ГАК) über den gesamten Horizont ab und strebt ein Auftauchen in dem zugewiesenen "Sicherheitsfenster" an, sofern es die Lage möglich macht. Ein Atom-U-Boot, das in einer oberen Ebene handelt, während es diese Signale empfängt, legt sich auf Gegenkurs zum havarierten Atom-U-Boot, um sein Auftauchen nicht zu behindern, nach Möglichkeit strebt es danach, mit diesem eine Unterwasserschallverbindung (звукоподводную свясь - ЗПС) aufzunehmen und nach einiger Zeit in dem ihm zugewiesenen Gebiet aufzutauchen. Diese Handlungen sind gleichermaßen in den Nutzungsregeln für Poligone der Gefechtsausbildung in jeder Flotte beschrieben.

U-Boote eines Landes oder verschiedener Länder, die Überfahrten in Überwasserlage auf empfohlenen Wegen ausführen, sind verpflichtet, zur Vermeidung von Zusammenstößen die Forderungen des internationalen Rechts zur Verhinderung von Kollisionen von Schiffen in See von 1972 vollständig zu erfüllen (KVR-72).

Die U-Boote der Seekriegsflotte der RF und der Seestreitkräfte jener Länder, mit denen die Regierung der RF ein zweiseitiges Abkommen zur Vermeidung von Zwischenfällen auf See bei Handlungen in Überwasserlage (unter Friedensbedingungen) unterzeichnet hat, sind verpflichtet, sofern dies möglich ist, die Forderungen dieser Abkommen zu erfüllen.

Kommentare zu den Artikeln 1, 2 des Abkommen-Projektes:

Die «Sicherheits- und Vertrauenszonen», auf die im Punkt 9 des Artikel 1 verwiesen ist, sind durch Koordinaten begrenzt, die in der Anlage zu dem Abkommen aufgeführt sind.

Kommentare zum Artikel 4 des Abkommen-Projektes:

zum Punkt c) - kein Gefechtsmanöver auszuführen, das als Einsatz der Torpedo- und Raketenbewaffnung aufgefaßt werden kann, die Torpedoapparate nicht nachzuladen, die Abdeckungen der Raketenschächte nicht zu öffnen und sich nicht auf Gefechtskurs zu legen;

zum Punkt d) - nicht die hydroakustische Beobachtung der anderen Seite zu erschweren durch den Einsatz treibender Störgeräte und ausgestoßene selbstlaufende Störgeräte (immitierte U-Boote);

zum Punkt e) - je höher die Bewegungsgeschwindigkeit eines Atom-U-Bootes in Unterwasserlage, desto größer sind die Störungen gegenüber seinen eigenen passiven (den hauptsächlichen) hydroakustischen Beobachtungsmitteln;

zum Punkt f) - bei einer solchen Wendung verschwindet das Atom-U-Bootes in der Regel von den Bildschirmen des hydroakustischen Komplexes (ГАК) der anderen Seite (siehe «NG» 171, 2000), und die Erhöhung der Geschwindigkeit auf Gegenkurs verkürzt die Zeit für die Annahme und Umsetzung von Entschlüssen bei gegenseitigem Auffassen beider Atom-U-Boote stark und erhöht entschieden die Gefahr ihrer Kollision;

zum Punkt g) - die obere Tiefenebene – 50 m für U-Boote, die Aufgaben in der Sicherheitszone ihrer Küsten erfüllen, wird durch die Notwendigkeit des recht häufigen Auftauchens der Atom-U-Boote zur Herstellung der Funkverbindung zu den Küsten-Kommandopunkten der Flotte oder den Kommandopunkten des Chefs der taktischen Übung in See aufzunehmen, der sich in der Regel auf einem der an der Übung teilnehmenden Überwasserschiffe befindet. Dies betrifft gleichfalls die Atom-U-Boote der anderen Seite bei Handlungen an deren Küsten;

zum Punkt h) - bei Handlungen von zwei U-Booten einer Seite in einem Poligon der Gefechtsausbildung, (angenommen, der SKF der RF), wird zwischen den von ihnen nach Plan einzunehmenden Tiefenebenen ein Abgrenzungsfeld in einer Tiefe von nicht unter 50 m bestimmt. Beispielsweise wird für ein Atom-U-Boot, das in der oberen Tiefenebene handelt, eine Tauchtiefe «nicht über 60 m» zugewiesen, und für ein Atom-U-Boot das in einer unteren Ebene handelt: «nicht weniger als 120 m» für die gesamte Zeit der Erfüllung der Übungsaufgabe. Ein Atom-U-Boot der anderen Seite (der Seestreitkräfte der NATO), das in eine solche «Tortenschicht» ("слоеный пирог") gerät und eines dieser Atom-U-Boote auffaßt, muß also nicht mit dem Vorhandensein eines weiteren Atom-U-Bootes in diesem Gebiet rechnen und unbeabsichtigt eine Situation herbeiführen, die eine Kollisionsgefahr mit diesem birgt.

Kommentare zum Artikel 5:

Zum Punkt 1) - das grundlegende Instrument hydroakustischer Beobachtung auf Atom-U-Booten aller Länder der Welt, die sich im getauchten Zustande befinden, ist der Trakt der passiven Beobachtung mit dem hydroakustischen Beobachtungskomplex (ГАК) (die Geräuschpeilung), die den grundlegenden taktischen Vorzug von U-Booten gewährleisten -ihre Gedecktheit. Der Einsatz des aktiven Systems der Distanzmessung mittels des hydroakustischen Beobachtungskomplexes im aufgezeigten Frequenzspektrum hebt die Gedecktheit auf, was folglich die gegenseitige Orientierung von U-Booten aller Projekte der Seekriegsflotte der RF und der Seestreitkräfte der USA sicherstellt und die Gefahr ihrer Kollisionen entschieden verringert;

Zum Punkt 3) - bei U-Booten, die in Unterwasserlage laufen, ist das Schneiden des Kurses über den Bug verboten, weil es dieses andere U-Boot dabei möglicherweise nicht sieht und entsprechend der zu lösenden Aufgaben womöglich die Geschwindigkeit erhöht, was zu einer Kollision führen kann. Dasselbe betrifft ein Über- oder Unterlaufen, während dieses in Unkenntnis der Lage plötzlich entsprechend der Aufgabe beginnt ab- oder aufzutauchen. Zur Situation einer Kollisionsgefahr kann ebenso eine gleichzeitige Änderung von Kurs und Tauchtiefe durch ein U-Boot führen, weil U-Boot-Fahrer sich immer in einem Informationsdefizit über die sie umgebende Unter- und Überwasserlage befinden.

Kommentare zum Artikel 6:

zum Punkt 1) - bei Entstehung einer Havariesituation (Brand in einer Zelle usw.) auf einem der U-Boote einer beliebigen Seite, während sie sich auf der Distanz des hydroakustischen Kontaktes befinden, ist das Auftauchen des havarierten Atom-U-Bootes in die Überwasserlage das beste Manöver zur Verhinderung einer Verschärfung der Havariesituation bis hin zu einer Katastrophe. Wenn sich ein Atom-U-Boot der anderen Seite in einer geringeren Tauchtiefe befindet, so kann ein solches Auftauchen zur Kollision und Verschärfung der Havariesituation führen, bis hin zum Untergang eines von ihnen. Die Abgabe aktiver Signale mittels Impuls im Regime der Distanzmessung mit dem hydroakustischen Komplex (ИД ГАК) durch das havarierte U-Boot ermöglicht eine räumliche Orientierung durch die Atom-U-Boote der anderen Seite, sowie ein Ablaufen von diesem in einen Abstand, der eine Kollision bei plötzlichem Auftauchen des havarierten U-Bootes vermeidet;

zum Punkt 2) - wenn eines der Atom-U-Boote beider Seiten, die im Gebiet der «Sicherheits- und Vertrauenszone» handeln zur Aufnahme des Funkkontaktes mit der Küste oder aus anderen Gründen auftauchen muß, so sind die Kommandanten beider U-Boote verpflichtet, zur effektiven Erhellung der Unterwasser- und Überwasserlage alle Trakte des Hydroakustischen Komplexes (ГАК) einzusetzen: die Geräuschpeilung, die Distanzmessung, die Minensuche, die Echoeismessung, die Telekameras der Unterwasserbeobachtung, die Wärmesicht- und optoelektrischen Kanäle der Periskope und die Funkmeßstationen (in Überwassser- oder Periskoplage);

zum Punkt 3) - die zugewiesenen Frequenzen der Funkverbindung sind durch internationale Dokumente für den Funkverkehr in den Radiotelefonverbindungen zum Ziel der Gewährleistung der Sicherheit des Fahrens (156,8 MHz) und zur Abgabe von Havariesignalen (2182,0 kHz) festgelegt.

 

Quellen:






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