Verordnung der Regierung der Russländischen Föderation
vom 1. September 2001 N 662 Moskau
Über das Marinekollegium bei der Regierung der Russländischen Föderation
Mit dem Ziel der Gewährleistung der Funktion der Regierung der Russländischen Föderation zur Koordinierung der maritimen Tätigkeit der Russländischen Föderation beschließt die Regierung der Russländischen Föderation:
- die Schaffung eines Marinekollegiums bei der Regierung der Russländischen Föderation;
- die Bestätigung der beiliegenden Verordnung über das Marinekollegium bei der Regierung der Russländischen Föderation sowie seiner Zusammensetzung.
Vorsitzender der Regierung der Russländischen Föderation
M. Kasjanow
BESTÄTIGT
durch Verordnung der Regierung
der Russländischen Föderation
vom 1. September N 662
Verordnung über das Marinekollegium bei der Regierung der Russländischen Föderation
- Das Marinekollegium bei der Regierung der Russländischen Föderation (im weiteren bezeichnet als Marinekollegium) ist ein ständig handelndes Koordinierungsorgan, das die abgestimmten Handlungen der föderalen Organe der exekutiven Macht, der Organe der exekutiven Macht der Subjekte der Russländischen Föderation (im weiteren bezeichnet als RF) sowie der Organisationen auf dem Gebiet der maritimen Tätigkeit der RF im Interesse der nationalen Marinepolitik Russlands gewährleistet.
- Ziel der Tätigkeit des Marinekollegiums ist die Schaffung von Bedingungen zur Lösung von Aufgaben zum Schutz und zur Realisierung souveräner und internationaler Rechte der RF in den inneren Seegewässern, dem Territorialgewässer, der exklusiven Wirtschaftszone, auf dem Kontinentalschelf, auf hoher See, in der Arktis und Antarktis (im weiteren bezeichnet als Weltmeer), zur Erhöhung der Effektivität maritimer Tätigkeit, wie auch zur Gewährleistung von militärpolitischer Stabilität, zur Gewährleistung militärischer Sicherheit und Neutralisierung von Gefahren von See her, zur Festigung der internationalen Autorität der RF durch die Regierung der RF, die föderalen Organe der exekutiven Macht, die Organe der exekutiven Macht der Subjekte der RF in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der RF und dem normativen internationalen Seerecht.
- Vorsitzender des Marinekollegiums ist der Vorsitzende der Regierung der RF. Der Vorsitzende des Marinekollegiums hat einen ersten Stellvertreter und drei Stellvertreter. Mitglieder des Marinekollegiums sind die Leiter der föderalen Organe der exekutiven Macht, der Organe der exekutiven Macht der Subjekte der RF, wissenschaftlicher und anderer Organisationen, die in unmittelbarem Bezug stehen zur Erforschung, Erschließung und Nutzung des Weltmeeres. Die Zusammensetzung des Marinekollegiums wird durch die Regierung der RF bestätigt.
- Grundlegende Aufgaben des Marinekollegiums sind:
a) die Koordinierung der Aktivitäten der föderalen Organe der exekutiven Macht, der Organe der exekutiven Macht der Subjekte der RF und der Organisationen, die in Verbindung stehen mit:
- der Bewahrung und Vervollkommnung des maritimen Potenzials der RF;
- der Umsetzung der Marinedoktrin der RF;
- der Sicherstellung der maritimen Tätigkeit der RF;
- der Analyse des Zustandes, der Entwicklungstendenzen und der Ausnutzung des maritimen Potenzials durch führende ausländische Staaten;
- der Präzisierung der in Kraft befindlichen und der Annahme neuer normativer Dokumente auf dem Gebiet der maritimen Tätigkeit der RF;
- der Lösung komplexer Probleme, die im Verlaufe der Umsetzung der maritimen Tätigkeit durch die RF entstehen;
- der Vervollkommnung der Gesetzesbasis für eine internationale Zusammenarbeit, wie auch für den Schutz der Interessen der RF bei internationalen Verhandlungen auf dem Gebiet maritimer Tätigkeit, und dies auch bezüglich der Arktis und Antarktis;
- der Erfüllung der föderalen Zielprogramme auf den Gebieten der maritimen Tätigkeit der RF, der Bau-, Modernisierungs- und Reparaturprogramme von Schiffen und Booten;
- der Erschließung der mineralischen und biologischen Ressourcen der Weltmeere;
- der Erhöhung der Bedeutung maritimer Aktivitäten der RF bei der Lösung geopolitischer, Verteidigungs-, ökonomischer, außenpolitischer, sozialer und anderer Aufgaben;
- der Lösung von Problemen der Erforschung und Erschließung der Weltmeere;
- der Entwicklung des wissenschaftlich-technischen Komplexes des Landes zur Absicherung maritimer Aktivitäten der RF;
- der Publikation von Fragen maritimer Aktivitäten der RF durch die Masseninformationsmittel;
b) die Bestimmung von Zielen und Aufgaben der nationalen Marinepolitik, wie auch der Entwicklungsprogramme der maritimen Aktivitäten der RF, ausgehend von anderen Richtungen allgemeinstaatlicher Politik und entsprechender internationaler Programme.
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Zur Lösung der ihm gestellten Aufgaben wird das Marinekollegium:
a) die Prioritätsrichtungen maritimer Aktivitäten der RF bestimmen;
b) die Handlungen der föderalen Organe der exekutiven Macht, der Organe der exekutiven Macht der Subjekte der RF, der Russländischen Akademie der Wissenschaften und den an Fragen der Aktivitäten auf den Weltmeeren interessierten Organisationen koordinieren und abstimmen;
c) Vorschläge erörtern und Empfehlungen vorbereiten:
- zu staatlichen und föderalen Zielprogrammen auf dem Gebiet der maritimen Aktivitäten der RF;
- zu Entwicklung, Restrukturierung und Konversion des industriellen und wissenschaftlich-technischen Potenzials, der Ausrüstung des Territoriums und Aquatoriums mit dem Ziel des Erhalts und der Vervollkommnung des maritimen Potenzials der RF;
- zur Bestimmung des Umfangs der Ausgaben für maritime Aktivitäten der RF;
- zur Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet maritimer Aktivitäten, sowie bei der Erfüllung internationaler Verträge;
- zur Umsetzung der Marinedoktrin der RF;
- zu Richtungen von Entwicklung, Führung und Sicherstellung maritimer Aktivitäten der RF;
- zur Erarbeitung normativer Rechtsakte auf dem Gebiet der maritimen Tätigkeit der RF;
- zur Lösung komplexer Probleme, die im Verlaufe der Umsetzung der maritimen Tätigkeit durch die RF auftreten;
- zur Formierung und Realisierung des staatlichen Verteidigungsauftrages auf den Gebieten, die mit der maritimen Tätigkeit der RF in Verbindung stehen, sowie den staatlichen Programmen zum Bau, zur Modernisierung und zur Reparatur von Schiffen und von Meerestechnik mit ziviler Bestimmung;
d) die Handlungen der föderalen Organe der exekutiven Macht zur Umsetzung der Beschlüsse des Präsidenten der RF und der Regierung der RF auf dem Gebiet der Vervollkommnung der maritimen Tätigkeit der RF, der Erforschung, Erschließung und Nutzung der Weltmeere, der Sicherstellung maritimer Operationen und Informationswerke über den Zustand der natürlichen maritimen Umwelt und ihre Verschmutzung, der Erforschung von Arktis und Antarktis abstimmen;
e) die Erarbeitung von Projekten und Analysen maritimer Tätigkeit unter Beachtung geopolitischer, militär-technischer und ökonomischer Faktoren der Festigung und Verstärkung des maritimen Potenzials der RF, der rationellen Nutzung der Kräfte und Mittel im Prozess der Erschließung der Weltmeere organisieren;
f) die Erarbeitung von Maßnahmen, die auf die Vervollkommnung der Küsten-Hafen-Infrastruktur gerichtet sind, wie auch auf den Ausbau der russischen Flotte und ihrer Nutzung zum Transport von Export- und Importgütern, den Unterhalt und die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsflotte der RF und die Erweiterung von maritimen Expeditions- und Forschungsreisen organisieren;
g) die Untersuchung und Prüfung von Fragen, die in Verbindung stehen mit der Erschließung des Kontinentalschelfs der RF, dies auch im Bassin des Nördlichen Eismeeres, mit der Entwicklung des Nördlichen Seeweges, der Unterhaltung der hydrometeorologischen und navigatorisch-hydrografischen Systeme, die ihr Funktionieren gewährleisten, sowie mit der Lösung ökologischer Probleme in dieser Region organisieren;
h) Empfehlungen zur Nutzung politisch-diplomatischer, ökonomischer, steuerlicher, finanzieller, informatorischer und anderer Mechanismen zur Sicherstellung der nationalen Interessen der RF auf den Weltmeeren untersuchen und prüfen;
i) Empfehlungen zur Entwicklung der Seekriegsflotte, der zivilen und der wissenschaftlichen Forschungsflotten mit dem Ziel der Gewährleistung der maritimen Aktivitäten der RF erarbeiten;
j) die Schaffung von Bedingungen für Erhalt und Entwicklung des wissenschaftlich-technischen und Produktionspotenzials zur Gewährleistung der maritimen Aktivitäten der RF fördern und darauf gerichtete Maßnahmen erarbeiten;
k) die Aktivitäten der zwischenbehördlichen und anderer Kommissionen koordinieren, die auf dem Gebiet des Studiums, der Erschließung und Nutzung der Weltmeere tätig sind.
- Das Marinekollegium hat das Recht:
a) auf seinen Sitzungen die Leiter der föderalen Organe der exekutiven Macht, der Organe der exekutiven Macht der Subjekte der RF und Organisationen, zu Fragen, die in die Kompetenz des Marinekollegiums fallen, anzuhören;
b) von den föderalen Organen der exekutiven Macht, den Organen der exekutiven Macht der Subjekte der RF und Organisationen Informationen, die in die Kompetenz des Marinekollegiums fallen, anzufordern;
c) die informatorische Datenbasis des Apparates der Regierung der RF und der föderalen Organe der exekutiven Macht zu nutzen;
d) Vertreter der föderalen Organe der exekutiven Macht und der Organe der exekutiven Macht der Subjekte der RF, wissenschaftlicher Organisationen, Wissenschaftler und Spezialisten auf dem Gebiet der maritimen Tätigkeit zur Arbeit heranzuziehen;
e) Arbeitsgruppen zur operativen Vorbereitung von Materialien und Projektlösungen zu Fragen, die in die Kompetenz des Marinekollegiums fallen, zu schaffen und ihre Tätigkeit zu koordinieren;
f) Empfehlungen zu Fragen der maritimen Tätigkeit an die föderalen Organe der exekutiven Macht und die Organe der exekutiven Macht der Subjekte der RF zu richten.
- Die Tätigkeit des Marinekollegiums erfolgt nach Plänen, die vom Vorsitzenden des Marinekollegiums bestätigt sind.
Sitzungen des Marinekollegiums werden entsprechend der Notwendigkeit, jedoch nicht seltener als einmal halbjährlich durchgeführt. Die Sitzung des Marinekollegiums ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse des Marinekollegiums werden durch Stimmenmehrheit der auf der Sitzung anwesenden Mitglieder des Marinekollegiums angenommen und in Protokolle gefasst, die von seinem Vorsitzenden bestätigt werden, bei Notwendigkeit jedoch auch in Form von Projektbeschlüssen und Übergangsbestimmungen der Regierung der RF, die der Regierung der RF in festgelegter Weise vorgetragen werden. Bei der Erörterung von Fragen zu einer bestimmten Richtung maritimer Tätigkeit (oder eines Teilbereiches) ist die Anwesenheit eines Mitgliedes des Marinekollegiums, das das entsprechende Organ der exekutiven Macht vertritt, zur Beschlussfassung zwingend erforderlich.
- Als Organisation, die die wissenschaftliche und informatorisch-analytische Begleitung der Tätigkeit des Marinekollegiums gewährleistet, fungiert die staatliche wissenschaftliche Forschungsinstitution "Rat zur Erforschung der Produktivkräfte" des Ministeriums für ökonomische Entwicklung und Handel der RF und der Russländischen Akademie der Wissenschaften.
- Das Marinekollegium steht in wechselseitiger Zusammenarbeit mit den staatlichen Machtorganen der RF, den Organen staatlicher Macht der Subjekte der RF, der Russländischen Akademie der Wissenschaften und mit anderen Organisationen zu Fragen, die in die Kompetenz des Marinekollegiums fallen.
- Die organisatorisch-technische Sicherstellung der Tätigkeit des Marinekollegiums wird durch den Apparat der Regierung der RF gewährleistet.
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