Vertrag
über europäische Sicherheit (Projekt)
Die Teilnehmer des vorliegenden Vertrages,
- danach strebend, die Entwicklung von Beziehungen im Geiste der
Freundschaft und Zusammenarbeit entsprechend dem internationalen
Recht zu entwickeln;
- geleitet von den in der Charta der Vereinten Nationen (1), der Erklärung über die Grundsätze des Völkerrechts
betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen
den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen von
1970 (2),
der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa von 1975 (3),
wie auch den Grundsätzen der Deklaration von Manila über
die friedliche Lösung von internationalen Streits von 1982 (4) ,
sowie der Charta der Europäischen Sicherheit von 1999 (5);
- eingedenk der Unzulässigkeit der Anwendung oder Androhung von Gewalt in den
gegenseitigen Beziehungen, wie auch in den internationalen
Beziehungen insgesamt, die sowohl gegen die territoriale Integrität
oder gegen die politische Unabhängigkeit eines beliebigen
Staates gerichtet ist, als auch in jeglicher anderen Weise, die mit
den Zielen und Prinzipien des Statuts der Organisation der Vereinten
Nationen unvereinbar ist;
- in Anerkenntnis und Unterstützung der Rolle des Sicherheitsrates der
Organisation der Vereinten Nationen, dem die Hauptverantwortung für
den Erhalt von internationalem Frieden und von Sicherheit zukommt;
- in Anerkenntnis der Notwendigkeit zur Vereinigung der Anstrengungen für eine
effektive Reaktion auf die aktuellen Herausforderungen und Gefahren
für die Sicherheit in einer globalisierten und gegenseitig
abhängigen Welt;
- in der Absicht, tatsächlich wirksame und operativ einsetzbare Mechanismen des
Zusammenwirkens zur die Regulierung von auftretenden Fragen und
Meinungsverschiedenheiten, zum Ausräumen von Besorgnissen, zur
Erarbeitung einer adäquaten Reaktion auf die Herausforderungen
und Gefahren auf dem Gebiet der Sicherheit zu schaffen;
gelangten zu der folgenden Vereinbarung:
Artikel 1
Entsprechend dem vorliegenden Vertrag arbeiten die Teilnehmer auf Grundlage der
Prinzipien der unteilbaren und gleichen Sicherheit und der
Unverletzlichkeit der Sicherheit eines anderen zusammen. Alle
Maßnahmen auf dem Gebiet der Sicherheit, die durch einen der
Teilnehmer des vorliegenden Vertrags einzeln oder zusammen mit
anderen Teilnehmern, sei es im Rahmen einer internationalen
Organisation, eines Militärbündnisses oder einer Koalition
getroffen werden, erfolgen unter Beachtung der Sicherheitsinteressen
aller anderen Teilnehmer. Mit dem Ziel der Realisierung dieser
Prinzipien und der Festigung der gegenseitigen Sicherheit handeln die
Teilnehmer entsprechend dem vorliegenden Vertrag.
Artikel 2
1. Ein Teilnehmer des vorliegenden Vertrages vollzieht keine Handlungen oder Maßnahmen,
die die Sicherheit eines oder einiger Teilnehmer des vorliegenden
Vertrages wesentlich betreffen, weder beteiligt er sich an solchen,
noch unterstützt er diese.
2. Ein Teilnehmer des vorliegenden Vertrages, der Mitglied von Militärbündnissen,
Koalitionen oder Organisationen ist, setzt sich dafür ein, dass
diese Militärbündnisse, Koalitionen und Organisationen die
in der Charta der Vereinten Nationen, in der Erklärung über
die Grundsätze des Völkerrechts betreffend
freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den
Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, in der
Schlussakte von Helsinki, in der Charta der Europäischen
Sicherheit und anderen in der Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa angenommenen Dokumenten enthaltenen
Prinzipien anerkennen, wie auch die im Artikel 1 des vorliegenden
Vertrages, sowie auch dafür, dass die im Rahmen derartiger
Bündnisse, Koalitionen und Organisationen angenommenen
Beschlüsse nicht in wesentlicher Weise die Sicherheit eines
oder mehrerer Teilnehmer des vorliegenden Vertrages beeinträchtigen.
3. Ein Teilnehmer des vorliegenden Vertrages gestattet weder die Nutzung seines
Territoriums, noch nutzt er das Territorium eines anderen
Teilnehmers zu Zielen der Vorbereitung oder der Durchführung
eines bewaffneten Überfalls gegen einen oder einige Teilnehmer
des vorliegenden Vertrags, oder zu anderen Handlungen, die die
Sicherheit eines anderen Teilnehmers oder mehrerer Teilnehmer
wesentlich beeinträchtigen.
Artikel 3
1. Ein Teilnehmer des vorliegenden Vertrages hat das Recht, sich über diplomatische
Kanäle oder über den Depositaren an einen anderen
Vertragsteilnehmer mit der Anfrage zu wenden, ihm Informationen
bezüglich der durch diesen anderen Staat getroffenen
wesentlichen Maßnahmen gesetzgeberischen, administrativen oder
organisatorischen Charakters, die nach Meinung des beauftragenden
Teilnehmers seine Sicherheit betreffen, zu übermitteln.
2. Über die in Punkt 1 dieses Artikels genannte Anfrage und über den Inhalt
der Antwort auf diese informieren die Teilnehmer den Depositaren,
der diese Information den anderen Teilnehmern zur Kenntnis gibt.
3. Nichts in diesem Artikel behindert die Teilnehmer darin, andere Maßnahmen zu
ergreifen, die Offenheit und gegenseitiges Vertrauen in ihren
gegenseitigen Beziehungen gewährleisten.
Artikel 4
Festgelegt wird der folgende Mechanismus zur Erörterung von Fragen, die den
Gegenstand des vorliegenden Vertrages berühren, wie auch
Meinungsverschiedenheiten und Streits, die zwischen seinen
Teilnehmern im Zusammenhang mit seiner Auslegung und Anwendung
auftreten können:
1. die Konsultation der Teilnehmer;
2. die Teilnehmerkonferenz;
3. die Außerordentliche Teilnehmerkonferenz.
Artikel 5
1. Ein Teilnehmer des vorliegenden Vertrages, nach dessen Meinung eine Verletzung oder die
Gefahr einer Verletzung seiner Grundsätze durch einen anderen
Teilnehmer oder durch mehrere Teilnehmer vorliegt, oder bei dem sich
eine beliebige andere Frage stellt, die den Gegenstand des
vorliegenden Vertrages betrifft und nach seiner Meinung eine
gemeinsame Erörterung mit einem anderen Teilnehmer oder mit
mehreren Teilnehmern erforderlich macht, kann den Vorschlag über
die Durchführung einer Konsultation an den oder die Teilnehmer
richten, die er für interessiert an dieser Frage erachtet. Die
Information über einen solchen Vorschlag wird gleichzeitig
durch seinen Autor dem Depositaren zur Kenntnis gegeben, der alle
Teilnehmer über diesen informiert.
2. Diese Konsultationen beginnen so früh wie möglich, jedoch nicht
später als (….) Tage seit dem Tag, an dem der Teilnehmer
einen entsprechenden Vorschlag erhält, sofern in diesem keine
spätere Frist benannt wird.
3. Jeder Teilnehmer, der nicht zur Teilnahme an den Konsultationen eingeladen wurde, hat
das Recht, an diesen auf eigene Initiative teilzunehmen.
Artikel 6
1. Jeder Teilnehmer an den im Artikel 5 des vorliegenden Vertrages aufgeführten
Konsultationen, hat das Recht, nach deren Durchführung dem
Depositaren die Einberufung einer Teilnehmerkonferenz mit dem Ziel
vorzuschlagen, die Frage, die Gegenstand auf der genannten
Konsultation war, zu erörtern.
2. Die Teilnehmerkonferenz wird durch den Depositaren im Verlaufe von (…)
Tagen nach Erhalt eines entsprechenden Antrages einberufen, sofern
ein Vorschlag zu dessen Durchführung durch mindestens (zwei)
Teilnehmer des vorliegenden Vertrages unterstützt wird.
3. Die Teilnehmerkonferenz ist beschlussfähig, sofern an ihr nicht
weniger als zwei Drittel der Teilnehmer des vorliegenden Vertrages
teilnehmen. Die Beschlüsse der Teilnehmerkonferenz werden durch
Konsensus angenommen und sind rechtsverbindlich.
4. Die Teilnehmerkonferenz beschließt ihre eigenen Prozedurregeln.
Artikel 7
1. Erfolgt ein bewaffneter Überfall auf einen Teilnehmer des vorliegenden
Vertrages oder entsteht die Gefahr eines solchen Überfalls,
werden unverzüglich die Handlungen eingeleitet, welche im Punkt
1 des Artikels 8 des vorliegenden Vertrages vorgesehen sind.
2. Ohne die Grundsätze des Artikels 8 des vorliegenden Vertrages zu
verletzen, hat ein Teilnehmer das Recht, einen bewaffneten Überfall
auf einen anderen Teilnehmer als einen bewaffneten Überfall auf
sich selbst zu werten. Im Rahmen der Wahrnahme des Rechts auf
Selbstverteidigung entsprechend dem Artikel 51 der Charta der
Organisation der Vereinten Nationen hat er der Recht, dem
Teilnehmer, auf den ein bewaffneter Überfall verübt wurde,
mit dessen Einverständnis, notwendige Hilfe, einschließlich
von militärischer, solange zu leisten, wie der Sicherheitsrat
der Organisation der Vereinten Nationen keine Maßnahmen
getroffen hat, die für die Erhaltung von internationalem
Frieden und Sicherheit erforderlich sind. Über die Maßnahmen,
die durch die Teilnehmer des vorliegenden Vertrages während der
Wahrnahme des Rechts auf Selbstverteidigung getroffen wurden, wird
der Sicherheitsrat der Organisation der Vereinten Nationen
unverzüglich informiert.
Artikel 8
1. In Fällen, wie sie im Artikel 7 des vorliegenden Vertrages vorgesehen sind,
informiert ein Teilnehmer, auf den ein bewaffneter Überfall
verübt wurde oder dem gegenüber die Gefahr eines solchen
Überfalls droht, den Depositaren, der unverzüglich eine
Außerordentliche Teilnehmerkonferenz zur Festlegung der
erforderlichen kollektiven Maßnahmen einberuft.
2. In dem Falle, dass der Teilnehmer, der einem bewaffneten Überfall ausgesetzt ist,
keine Möglichkeit hat, den Depositaren darüber zu
informieren, hat jeder andere Teilnehmer das Recht, sich an den
Depositaren mit der Forderung nach Einberufung einer
Außerordentlichen Teilnehmerkonferenz zu wenden, um die in
Punkt 1 des vorliegenden Artikels vorgesehene Prozedur zur Anwendung
zu bringen.
3. Auf Beschluss der Außerordentlichen Teilnehmerkonferenz können auf diese
Drittstaaten, internationale Organisationen und andere interessierte
Seiten eingeladen werden.
4. Die Außerordentliche Teilnehmerkonferenz ist beschlussfähig,
wenn an ihr nicht weniger als vier Fünftel der Teilnehmer des
vorliegenden Vertrages teilnehmen. Die Beschlüsse der
Außerordentlichen Teilnehmerkonferenz werden einstimmig
angenommen und sind rechtsverbindlich. In dem Falle, dass ein
bewaffneter Überfall durch einen Teilnehmer des vorliegenden
Vertrages verübt wird, oder von diesem die Gefahr eines solchen
Überfalles ausgeht, wird die Stimme dieses Teilnehmers nicht in
die Gesamtanzahl der Teilnehmerstimmen bei der Annahme eines
Beschlusses eingerechnet.
5. Die Außerordentliche Teilnehmerkonferenz beschließt ihre
eigenen Prozedurregeln.
Artikel 9
1. Der vorliegende Vertrag beeinträchtigt weder die Hauptverantwortung des
Sicherheitsrates der Organisation der Vereinten Nationen für
den Erhalt des internationalen Friedens und der Sicherheit, noch die
Rechte und Pflichten der Teilnehmer, die sich aus der Charta der
Organisation der ereinten Nationen ergeben, noch wird er als
beeinträchtigend interpretiert.
2. Die Teilnehmer des vorliegenden Vertrages bekräftigen, dass ihre sich aus anderen
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages in Kraft
befindlichen Verpflichtungen aus internationalen Abkommen auf dem
Gebiet der Sicherheit zum vorliegenden Vertrag nicht in Widerspruch
stehen.
3. Die Teilnehmer des vorliegenden Vertrages gehen keine internationalen Verpflichtungen
ein, die mit dem vorliegenden Vertrag nicht vereinbar sind.
4. Der vorliegende Vertrag berührt nicht das Recht eines beliebigen Teilnehmers
auf Neutralität.
Artikel 10
Der vorliegende Vertrag ist offen zur Unterzeichnung vom…. bis…. in… für
alle Staaten des euroatlantischen und des eurasischen Raumes von
Vancouver bis Wladiwostok und für die folgenden internationalen
Organisationen: die Europäische Union, die Organisation für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die Vertragsorganisation
über kollektive Sicherheit, die Organisation des
Nordatlantischen Vertrages, die Gemeinschaft unabhängiger
Staaten.
Artikel 11
1. Der vorliegende Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die ihn unterzeichnenden
Staaten und der Bestätigung oder der Annahme durch die ihn
unterzeichnenden internationalen Organisationen. Die entsprechenden
Mitteilungen darüber sind an den Depositaren, der die Regierung
…. ist, zu überbringen.
2. Eine internationale Organisation hat in der Benachrichtigung über
die Annahme oder die Bestätigung des vorliegenden Vertrages die
Sphäre ihrer Kompetenz bezüglich der durch den Vertrag
geregelten Fragen zu beschreiben. Die genannte internationale
Organisation setzt den Depositaren unverzüglich in Kenntnis
über jede entsprechende Veränderung ihrer Kompetenzsphäre.
3. Jene im Artikel 10 des vorliegenden Vertrages aufgeführten Staaten, welche diesen
nicht in der ebenfalls in diesem Artikel genannten Frist
unterzeichnet haben, können dem genannten Vertrag durch eine
entsprechende Benachrichtigung an den Depositaren beitreten.
Artikel 12
1. Der vorliegende Vertrag tritt nach 10 Tagen seit dem Datum der Übergabe der
fünfundzwanzigsten Mitteilung zur Verwahrung an den Depositaren
entsprechend seines Artikels 11 in Kraft.
2. Für jeden Staat oder jede internationale Organisation, die diesen Vertrag
ratifizieren, annehmen oder bestätigen oder diesem nach Übergabe der
fünfundzwanzigsten Mitteilung zur Verwahrung an den Depositaren über dessen
Ratifizierung, Annahme, Bestätigung oder Beitritt beitreten,
tritt der vorliegende Vertrag am zehnten Tag nach dem Datum der
Übergabe der entsprechenden Mitteilung zur Verwahrung an den
Depositaren durch diesen Staat oder diese Organisation in Kraft.
Artikel 13
1. Dem vorliegenden Vertrag kann nach dem Inkrafttreten mit dem Einverständnis
aller Teilnehmer des vorliegenden Vertrages jeder beliebige Staat
und jede beliebige internationale Organisation auf dem Wege der
Übergabe einer entsprechenden Mitteilung an den Depositaren
beitreten.
2. Für den beitretenden Staat oder die internationale Organisation tritt der
vorliegende Vertrag nach 180 Tagen ab dem Datum der Übergabe
des Dokuments über den Beitritt zur Verwahrung an den
Depositaren unter der Bedingung in Kraft, dass innerhalb des
genannten Zeitraums keiner der Teilnehmer eine schriftliche
Mitteilung an den Depositaren über seinen Einwand gegen einen
solchen Beitritt gerichtet hat.
Artikel 14
Jeder Teilnehmer hat das Recht, aus dem vorliegenden Vertrag auszutreten, sofern er
entscheidet, dass bezüglich des Inhalts des vorliegenden
Vertrages ausschließende Bedingungen seine höheren
Interessen in Gefahr setzen. Über die Absicht des Austritts aus
dem vorliegenden Vertrag informiert der Teilnehmer den Depositaren
nicht weniger als (…) Tage vor dem beabsichtigten Austritt. In
der an den Depositaren gerichteten Mitteilung ist eine Erklärung
des Teilnehmers über die ausschließenden Bedingungen
enthalten, die dieser Teilnehmer als Gefährdung seiner höheren
Interessen erachtet.
|